Bei diesem Auftrag ging es um die Besteuerung einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG. Es handelte sich um einen Gewerbebetrieb in Sachsen-Anhalt, der nach der Wende als geschlossener Fond aufgelegt worden war.
Das Beteiligungskonzept war schlüssig und zukunftsfähig, jedoch funktionierte das Management nicht.
Es wurde nicht korrekt gearbeitet und später ein Betrug des Treuhänders in Millionenhöhe festgestellt.
Leider ein immer wieder festzustellendes Phänomen, dass die Geldgier zu Betrug führt.
Neben einer Betriebsprüfung der ersten drei Geschäftsjahre bis 1997 schloss sich eine Folge-Betriebsprüfung an, die erst nach mehr als 5 Jahren abgeschlossen wurde. Es war leider kein Ruhmesblatt der Finanzverwaltung, wie hier gearbeitet wurde. Es wurde unter anderen heftig um die steuerlichen Sonderabschreibungen gerungen, da nicht nur ca. 3 Mio. DM in den Händen des Treuhänders verschwunden, sondern auch die Voraussetzungen für die Sonderabsreibungen manipuliert worden waren.
Beide Betriebsprüfungen liefen insgesamt über 10 Jahre. Wer sich im Steuerrecht auskennt, weiß dass Steueransprüche in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums mit 6 % p. a. verzinst werden. Und des drohten erhebliche Verlustkürzungen.
Unter anderen führte die Minderung der Sonderabschreibungen zu einer erheblichen Kürzung der Verlustzuweisungen und der Betrug des Treuhänders zum Wegfall der Gesellschafterstellung des Komplementärs und so zur Beendigung der GmbH & Co. KG.
Schlussendlich wurde die Gesellschaft Ende 2000 beendet und die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben gemäß Gesellschaftsvertrag zum 31.12.2005 und 31.12.2006 vorgenommen.
Die für die Beteiligungsgssellschaft zuständige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat letztendlich das ausgehandelte Betriebsergebnis akzeptiert. Hierzu wurden glücklichrweise die Gesellschafter nochmals abschließend gehört, was der Kanzlei ermöglichte, den Vorgang zu hinterfragen.
Die ganzen schon akzeptierten Feststellungen enthielten jedoch einen gravierenden Fehler, der sich wegen der dem gesellschaftsvertraglichen Auszahlungszeitpunkt und der steuerlichen Verzinsungspflichtung für Steuernachzahlungen enorm auswirkte.
Obwohl der Gesellschaftsvertrag erst ab 2005 die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben vorsah, waren diese zum Beendigungszeitpunkt der Beteiligung Ende 2000 zu versteuern. Diese Auseinandersetzungsguthaben 2000 waren mit ihrem Nominalwert festgestellt worden, obwohl sie erst in zwei Raten 5 bzw. 6 Jahre später zur Auszahlung fällig waren.
Die Gesellschafter hätten den Zinswirkung gleich zweimal zu spüren bekommen.
Einmal den Nachteil, den Anspruch erst im Durchschnitt 5,5 Jahre später zur Auszahlung zu erhalten, andererseits aber steuerlich so behandelt zu werden, als wäre ihnen der Anspruch schon 2000 zugeflossen. Unter Beachtung der steuerlichen Regeln wären ab dem 1.4.2002 Nachzahlungszinsen, fällig gestellt 2011, in Höhe von 6 % jährlich für 9 Jahre = 54% der Steuernachzahlung, entstanden.
Die Kanzlei konnte über die zuständige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erreichen, dass wie von uns vorgeschlagen, nur das über 5 bis 6 Jahre abgezinste Auseinandersetzungsguthaben, der sogenannte Barwert der Abfindung, besteuert wurde.
Den Wohnsitzfinanzamtern interessiert es nicht, wann ein Geld fließt, sondern rechnen die Einkünfte dem Aufgabejahr 2000 mit dem vom Betriebsfinanzamt festgestellten Werten zu. Da ein Wohnsitzfinanzamt an die einheitlichen und gesonderten Feststellungen des Betriebsfinanzamts gebunden ist, wäre es dem einzelnen Gesellschafter bei der späteren Korrektur in der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr möglich gewesen, eine Änderung zu seinen Gunsten zu bewirken.
Die Änderungen, die letztendlich erst 2013 korrigiert veranlagt wurden, haben nicht nur den Mandanten, sondern auf den übrigen Beteiligten der Gesellschaft ordentlich Steuern gespart.
Die Gesamtauswirkung dürften bei einer Gewinnminderung in der Größenordnung von 3 bis 4 Millionen Euro mit einer Steuerminderung des begünstigten Aufgabegewinns von ca. 1,3 Millionen Euro plus ca. 60 % Nachzahlungszinsen gelegen haben.
So hat wieder einmal eine verknüpfte und ganzheitliche Betrachtung des gesamten Besteuerungsvorgangs durch die Kanzlei zu einer erheblichen Steuersparnis und Kürzung der Nachzahlungszinsen für alle Beteiligten geführt.